Gedankenspiel

Hmmm, nehmen wir mal an, irgendwelche Ermittlungsbehörden würden irgendwann auf meiner Notebook-Festplatten etliche von DRM befreite Mediendateien finden. Würde es künftig nicht ausreichen zu sagen: "Klar habe ich die Kopierschutzmechanismen ausgehebelt. Das war aber auf meinem letzten Kurzurlaub in Frankreich."

Was dann? Was sagen die Juristen zu diesem Szenario?

[Aus der Rubrik: Europa absurd]



Kommentare dazu:

Du kannst vor Gericht alles sagen, es muss dir nur jemand glauben.
Mmmh... Wenn ich also nicht in Frankreich war, kann das ein französischer Freund für mich legal das Rippen erledigt haben?
Und was ist, wenn ich einen Server habe, der in Frankreich steht und Zugriff auf mein CD-Laufwerk hat? Oder ich ein CD-Image hochlade und auf dem Server rippen lasse?
ich gehe davon aus, dass das unter § 6 Abs. 9 StGB fällt


§ 6
Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
Diese Argumentation habe ich mir weiland schon bei holländischen Rauchwaren angeeignet..
Die Frage ist, was sagt der französische Tourist, wenn er hier in Deutschland bei seinem Urlaub mit einem Laptop voller besagter Dateien aufgegriffen wird ...
malte welding: Ja, oder das hier, habe ich vorhin schon bei Johnny kommentiert:

Frankreich ist fraglos schön, für einen guten deutschen Staatsbürger ist es aber wohl irrelevant, wo er das Gesetz bricht, wenn der “Erfolg” - hier: Konsum von geknackten Musik - im Inland eintritt:

<blockquote>Der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts erstreckt sich in räumlicher Hinsicht zunächst auf den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 StGB, so genanntes Territorialitätsprinzip). Daneben können die deutschen Strafgesetze aber in bestimmten Fällen auch dann Anwendung finden, wenn eine strafbare Tat im Ausland begangen wurde. Denkbar ist dies insbesondere in drei Konstellationen:

<ul><li>Der im Ausland handelnde Täter ist Deutscher und die von ihm begangene Tat ist auch nach dort geltendem Recht strafbar.</li>
<li>Die im Ausland begangene Tat hat auch “Auswirkungen” in Deutschland, mit anderen Worten: der zum Straftatbestand gehörende Erfolg tritt im Inland ein.</li>
<li>Der Täter begeht im Ausland Straftaten gegen bestimmte international geschützte Rechtsgüter (zum Beispiel Verbreitung von Kinderpornografie). </li></ul></blockquote>

Nach meiner wie laienhaften und unverbindlichen Deutung: Viel Spaß in Frankreich, aber Finger weg vom DRM ,)
Was ist der Unterschied zwischen einem toten Hund auf der Straße und einem toten Anwalt auf der Straße?
Vor dem Hund sind Bremsspuren.


 










16.05.2008, 15:14

27.04.2008, 16:05

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