Heise war böse, findet das Landgericht Müchen. Wenn man einen -- durchaus mit kritischen Anmerkungen versehenen -- Artikel über eine Brennsoftware schreibt, die u.a. Kopierschutzsysteme knacken kann, dann darf man zu der entsprechenden Website keinen Link legen. So etwas tut man nicht. Das Argument "unsere Leser sind ja nicht blöd" zählt vor Gericht nicht. Mal wieder ein Urteil, dass in eine äußerst fragwürdige Richtung geht. Auch für die nächste Runde im Fall Alvar Freude dürfte das nichts Gutes bedeuten.
Bleibt die Frage nach der Grauzone: muss ein Link ein Link sein, also aus Hypertext bestehen? Ist es erlaubt, seine Leser aufzufordern, firmenname.com in den Browser zu tippen? Oder gar kryptische Andeutungen zu machen (die Website des Unternehmens erreichen Sie, wenn Sie dem Firmennnamen ein '.com' anfügen)? Was ist mit Links auf vorausgefüllte Google-Suchen? Das Dumme: So lange all dies nicht gesetzlich fixiert ist, werden Web-Publisher -- also auch Blogger -- nie sicher sein können, ob ihnen das eine oder andere Vorgehen nicht eine teure und strafbewehrte Unterlassungserklärung einbringt. Ob man dann den Gang vor Gericht wagt, hängt überwiegend vom eigenen Kontostand ab. Wie schrub ich dereinst:
Wenn neue Medien wie das Internet auf ein Rechtssystem treffen, das älter ist als sie, können kuriose Geschichten entstehen, die sich unmöglich in drei Sätzen erzählen lassen.
Und das ist seeehr zurückhaltend ausgedrückt.

Mathias