Drei, zwei, eins, retour

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheidet am Mittwoch darüber, ob Käufer auch bei Internet-Auktionen ein Widerrufsrecht haben. Sollte das Gericht frustrierten eBay-Käufern wie bei herkömmlichen Bestellungen per Katalog ein zweiwöchiges Rückgaberecht einräumen, wird sich für gewerbliche Anbieter einiges ändern.

Von Mario Sixtus

Mehr als 10.000 Menschen verdienen in Deutschland ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch den Handel auf eBay, schätzen Fachleute. Einer von ihnen ist Thomas Roebert. Der Vierzigjährige aus dem Wallfahrtsort Werl (Nordrhein-Westfalen) versteigert über das Internet-Auktionshaus seit fünf Jahren Notebooks und Computerzubehör. Inzwischen ist noch ein zweiter Geschäftszweig hinzugekommen. "Wir bieten jetzt auch Gartenmöbel und Holzartikel an, die wir in Asien fertigen lassen", sagt Roebert. Sollte ein Kunde einmal mit der Ware unzufrieden sein, erhalte er schlicht sein Geld zurück, sagt Roebert. "Das handhaben wir ganz unbürokratisch. Unsere Retouren stellen wir danach einfach wieder bei eBay ein."

Bisher auf Kulanz angewiesen

Nicht alle gewerblichen Anbieter bei Internet-Auktionen sind so kulant - und bisher mussten sie es auch nicht. Das im Jahr 2000 eingeführte so genannte Fernabsatzgesetz, das beispielsweise für Katalogbestellungen oder Geschäfte am Telefon gilt, klammert Auktionen ausdrücklich aus.

"Im herkömmlichen Distanzhandel kann sich der Verbraucher stets nachträglich vom Vertrag lösen", erläutert der Kölner Rechtsanwalt Rolf Becker. Wer die gekaufte Ware binnen 14 Tagen zurückschickt, hat Anspruch auf die vollständige Erstattung des Kaufpreises - ohne wenn und aber. Wer sich hingegen bei einer Internet-Auktion vergriffen hat, war bislang auf das Wohlwollen des Verkäufers angewiesen.

Verbraucherschutz ist teuer

Versandhändler kritisieren das Fernabsatzgesetz: "Die Regelung ist für Versender natürlich sehr kostenintensiv", sagt Rechtsanwalt Becker, "und sie ist missbrauchsanfällig." Viele Händler klagten darüber, dass es immer wieder zu so genannten Auswahlbestellungen komme. Entschlussschwache Kunden ließen sich oftmals Waren "zur Ansicht" nach Hause liefern, um anschließend den Großteil wieder zurückzuschicken.

"Etliche kleinere Händler sind daher auf die Internet-Auktionsplattformen ausgewichen", sagt Becker. Dort wähnten sie sich bislang vor unangenehmen Überraschungen sicher. Doch das kann sich bald ändern.

Tod des Versteigerungsmodells?

Am Mittwoch entscheidet der Bundesgerichtshof, ob es sich bei Online-Auktionen um Versteigerungen im Sinne des Gesetzes handelt. Damit soll auch geklärt werden, ob Kunden von eBay und anderen Auktions-Sites ein Widerrufsrecht zusteht. In einer mündlichen Verhandlung deutete die Senatsvorsitzende Katharina Deppert bereits an, Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes könnten dafür sprechen, die zweiwöchige Widerrufsfrist auch beim Internetkauf über eBay anzuwenden.

Rechtsanwalt Busch erwartet kontroverse Reaktionen: "Einige sagen: Warum soll diese Sonderform im Internet den Verbraucherschutz aushebeln. Andere sehen bereits den Tod des Versteigerungsmodells voraus."

Wie viele Fachleute erwartet auch Busch, dass die Richter im Zweifel für die Belange der Verbraucher stimmen werden: "Ich wäre überrascht, wenn der BGH ein Widerrufsrecht nicht annimmt."

Für gewerbliche Internet-Versteigerer könnte sich also künftig einiges ändern. Das Wichtigste: Sie müssen potenzielle Käufer bereits auf der Angebotsseite über ihr Rücktrittsrecht informieren. Wer das versäumt, riskiert viel: "Theoretisch könnte eine Käufer dann auch noch nach Jahren verlangen, den Kauf rückgängig zu machen", warnt Busch.

Auch Verkaufsagenturen betroffen

Und auch für die rund 800 eBay-Verkaufsagenturen in Deutschland wird es schwieriger. Die Verkaufsagenturen übernehmen die Rolle von Zwischenhändlern. Wer keinen Internet-Anschluss besitzt oder wem das Versteigerungs-Prozedere zu mühsam ist, der liefert dort seine Ware ab und kann sich nach Auktionsschluss sein Geld abholen - abzüglich einer Agenturprovision.

Viele dieser Dienstleister versteigern unter eigenem Namen. Der Vorteil: So erhalten sie schnell eine hohe Anzahl von Bewertungen durch anderen eBay-Nutzer und erlangen dadurch einen beträchtlichen Vertrauensvorschuss. Nachteilig allerdings: Rechtlich handelt es sich dann nicht mehr um Privatauktionen.

Die Hamburger Agentur Overbay tritt daher seit ihrer Gründung im Februar dieses Jahres lediglich als Vermittler auf. "Ein Vertragsverhältnis kommt nur direkt zwischen Käufer und Verkäufer zustande", erklärt der 25-jährige Gründer Oliver Schneider. So versucht die kleine Firma zu vermeiden, mit dem Fernabsatzgesetz in Konflikt zu kommen: "Hätten wir auch noch mit Retouren und Vertragsrücktritten zu tun, müssten wir unser ganzes Geschäftsmodell überdenken."



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